GLP-Anforderungen im Rahmen der präklinischen Phase
Die Studien, die während der Entwicklung eines Arzneimittels im Rahmen der sog. präklinischen Phase notwendig sind und einen wichtigen Teil im Zulassungsprozess von neuen Arzneimitteln darstellen, müssen in einem GLP-zertifizierten Labor durchgeführt werden. Für Arzneimittel neuartiger Therapien (ATMPs) können aufgrund ihrer Besonderheiten Ausnahmen gelten, wie von der EMA und dem ICH beschrieben. Eine Nichtanwendung der GLP-Regelungen ist für den Einzelfall zu prüfen und begründet darzulegen. Des Weiteren finden die GLP-Anforderungen Anwendung in der Sicherheitsbewertung von Chemikalien, wie diese z.B. für REACH benötigt wird.
Die Inhalte der im Rahmen der präklinischen Studien zu erlangenden Daten, wie auch vorgeschriebene Versuchsdauern, ergeben sich wiederum aus den Richtlinien des ICH, welche durch die Europäische Kommission in bindendes Recht überführt wurde. Hierbei sind zum einen die Sicherheitsrichtlinien ICH S1A, S1B, S1C(R2), S2(R1), S6(R2) und auch die Richtlinien zu multidisziplinären Themen, wie ICH M3(R2), zu nennen.
Die grundsätzlichen Anforderungen und Pflichten an die GLP sind jenen der GMP ähnlich, unterscheiden sich jedoch bei einzelnen Details und Begrifflichkeiten. Dementsprechend wurde auch lange das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von GMP und GLP gerade im Bereich der physikalisch-chemischen Testung favorisiert, welches sich jedoch nicht durchgesetzt hat.